Satzung

des Waldbauvereins Prüm e.V.

§ 1 – Rechtverhältnisse, Name, Sitz, Wirkungskreis, Geschäftsjahr

(1) Der Waldbauverein ist ein eingetragener Verein gem. § 21 in Verbindung mit §§ 55 ff BGB (Idealverein).

(2) Er führt den Namen Waldbauverein Prüm e.V. und hat seinen Sitz ın Prüm.

(3) Der Waldbauverein e.V. ist korporativ dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V. angeschlossen. Die korporative Mitgliedschaft steht einer Einzelgemeinschaft nicht entgegen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Waldbauvereins

Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, komunalpolitischen, beruflichen und militärischen Gesichtspunkten, den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder zu fördern.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er

a) die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Notwendigkeit des Natur-, Umwelt- und Landschaftschutzes durch Vorträge, Lehrwanderungen und andere geeignete Maßnahmen unterrichtet

b) die Mitglieder und die Öffentlichkeit hinsichtlich der praktischen Durchführung von Natur- und Umweltschutz berät

c) von dem Wald drohenden Gefahren und Schäden abwendet

d) die Aufforstung von Kahlflächen, Ödlandflächen und sonstigen unzureichend genutzten Flächen fördert.

Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstig werden.

Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden

a) jede natürliche oder juristische Person, die innerhalb des Gebietes des Waldbauvereins Wald in Eigentum oder Besitz hat,

b) Einzelpersonen, auch wenn sie nicht Waldeigentümer sind, sofern sie die Bestrebungen des Vereins fördern und unterstützen wollen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(2) Stirbt ein Mitglied, so treten die Erben der an dem Waldbauverein beteiligten Forstgrundstücke an seine Stelle bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Kündigung:

Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr zum Ende des Geschäftsjahres.

b) durch Ausschluss:

Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie trotz schriftlicher Aufforderung die gegenüber des Waldbauvereins eingegangenen Pflichten nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betroffenen Mitglied das Recht zu, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.

c) durch Tod des Mitgliedes (siehe § 3 (2)).

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und Anträge zu stellen. Diese müssen 8 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen.

b) Vorschläge und Anregungen für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen.

c) sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) den Zweck und die Aufgaben des Waldbauvereins zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des Vereins zuwiderläuft;

b) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes des Waldbauvereines nachzukommen sowie die beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten;

c) das Eigentum des Waldbauvereins schonend zu behandeln und es nur zu den satzungsmäßigen Zwecken zu benutzen.

§ 6 – Verstöße gegen Mitgliederpflichten

(1) Bei schuldhaften Verstößen gegen § 5 Abs. 2 der Satzung können Mitglieder durch den Vorstand mit einer Vereinsstrafe belegt werden.

(2) Der Strafbescheid ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.

(3) Schadenersatzansprüche des Waldbauvereines bleiben unberührt.

§ 7 – Finanzierung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Waldbauvereins werden vorwiegend finanziert durch die Beiträge der Mitglieder, sowie Spenden von Förderern des Vereins.

(2) Der Grundbeitrag beträgt jährlich je ha DM 3,–. Der Mindestbeitrag wird auf jährlich DM 5,– festgesetzt.

(3) Die Beiträge sind im ersten Kalendervierteljahr für das laufende Jahr an den Kassenverwalter abzuführen. Rückständige Beiträge können durch Nachnahme erhoben werden.

§ 8 – Organe des Waldbauvereins

Die Organe des Waldbauvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Einladungen zur Hauptmitgliederversammlung müssen rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung im „Trierischen Volksfreund“ und der Fachzeitschrift „der Privatwald“ bekanntgegeben werden.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ortsüblich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Beschlüsse zu einer Satzungsänderung, einer Änderung des Zwecks des Waldbauvereins sowie der Auflösung des Waldbauvereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.

§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes und Kassenprüfer;

b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Zweckes des Waldbauvereines und über deren Auflösung;

c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

d) Beschlussfassung über Art und Höhe der Beiträge und Gebühren;

e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages;

f) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens elf Mitgliedern, und zwar einem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie neun weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden in der Regel mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Mit der Geschäftsführung kann der Vorstand auch eine geeignete Person außerhalb des Mitgliederkreises beauftragen.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.

(3) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt werden.

§ 13 – Niederschriften

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von einem Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen:

(2) Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 – Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich festzuhalten und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 7 dieser Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefüllt werden.

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